§ 30 Höhe der Witwen-, Witwer-, Lebenspartnerrente und Waisenrente
- Die Witwen- Witwer- und Lebenspartnerrente beträgt 60 %, die Halbwaisenrente 15 % und die Vollwaisenrente 25 % des Anspruchs auf Rente wegen voller oder teilweiser Berufsunfähigkeit oder Altersruhegeld.
- War der überlebende Ehegatte/Lebenspartner mehr als 20 Jahre jünger als der verstorbene Teilnehmer, so wird die Witwen- /Witwer- /Lebenspartnerrente für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre um 5 %-Punkte gekürzt, jedoch höchstens um 50 %-Punkte. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe/Lebenspartnerschaft werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 %-Punkte der Witwen- Witwer- oder Lebenspartnerrente hinzugesetzt, bis der volle Beitrag wieder erreicht ist. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist.
- Die Witwen- Witwer- oder Lebenspartnerrente und die Waisenrenten dürfen zusammen den Betrag der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder des Altersruhegeldes zuzüglich etwaiger Kinder-gelder nicht übersteigen, gegebenenfalls sind die Leistungen für die Halb- und Vollwaisen an-teilmäßig zu kürzen.
- Auf die Waisenrente werden Verdienste, z.B. Vergütungen aus einem Ausbildungsverhältnis, angerechnet, wenn die Waise das 18. Lebensjahr vollendet hat, und soweit die Verdienste monatlich brutto einen Regelbeitrag übersteigen