§ 28 Höhe der Rente wegen voller oder teilweiser Berufsunfähigkeit und des Altersru-hegeldes
- Die Jahresrente wird in Prozentsätzen der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles geleisteten Beträge gerechnet.
- Die Prozentsätze richten sich nach dem Alter des Teilnehmers, in dem Beitrag gezahlt wurde und nach dem Kalenderjahr, in dem der Beitrag gezahlt wurde (Absatz (4) und Absatz (6) Satz 1).
- Als Alter bei der Einzahlung gilt der Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr des Teilnehmers.
- Die Jahresrente beträgt:
- für die bis zum 31.12.2009 geleisteten Beiträge
19 % der Beiträge, die bis zum Alter 30 bezahlt worden sind,
16 % der Beiträge, die vom Alter 31 - 35 bezahlt worden sind,
14 % der Beiträge, die vom Alter 36 - 40 bezahlt worden sind,
12 % der Beiträge, die vom Alter 41 - 45 bezahlt worden sind,
11 % der Beiträge, die vom Alter 46 - 50 bezahlt worden sind,
9 % der Beiträge, die vom Alter 51 - 55 bezahlt worden sind,
8 % der Beiträge, die vom Alter 56 - 65 bezahlt worden sind,
7 % der Beiträge, die vom Alter 66 an bezahlt worden sind. - für die bis zum 31.12.2016 geleisteten Beiträge:
18 % der Beiträge, die bis zum Alter 30 bezahlt worden sind,
15 % der Beiträge, die vom Alter 31 - 35 bezahlt worden sind,
13 % der Beiträge, die vom Alter 36 - 40 bezahlt worden sind,
11 % der Beiträge, die vom Alter 41 - 45 bezahlt worden sind,
9,5 % der Beiträge, die vom Alter 46 - 50 bezahlt worden sind,
8 % der Beiträge, die vom Alter 51 - 55 bezahlt worden sind,
7 % der Beiträge, die vom Alter 56 - 60 bezahlt worden sind,
6,5 % der Beiträge, die vom Alter 61 - 65 bezahlt worden sind,
6 % der Beiträge, die vom Alter 66 an bezahlt worden sind. - für die bis zum 31.12.2021 geleisteten Beiträge:
12 % der Beiträge, die bis zum Alter 30 bezahlt worden sind,
10,5 % der Beiträge, die vom Alter 31-35 bezahlt worden sind,
9,5 % der Beiträge, die vom Alter 36-40 bezahlt worden sind,
8,5 % der Beiträge, die vom Alter 41-45 bezahlt worden sind,
7,5 % der Beiträge, die vom Alter 46-50 bezahlt worden sind,
6,5% der Beiträge, die vom Alter 51-55 bezahlt worden sind,
6,0 % der Beiträge, die vom Alter 56-60 bezahlt worden sind,
5,5 % der Beiträge, die vom Alter 61-65 bezahlt worden sind,
5,0 % der Beiträge, die vom Alter 66 an bezahlt worden sind. - für die ab 01.01.2022 geleisteten Beiträge gelten die nachfolgenden Verrentungssätze:
8,5 % der Beiträge, die bis zum Alter 30 bezahlt worden sind,
7,5 % der Beiträge, die vom Alter 31 - 35 bezahlt worden sind,
7,0 % der Beiträge, die vom Alter 36 - 40 bezahlt worden sind,
6,5 % der Beiträge, die vom Alter 41 - 45 bezahlt worden sind,
6,0 % der Beiträge, die vom Alter 46 - 50 bezahlt worden sind,
5,5 % der Beiträge, die vom Alter 51 - 55 bezahlt worden sind,
5,0 % der Beiträge, die vom Alter 56 - 60 bezahlt worden sind,
4,5 % der Beiträge, die vom Alter 61 - 65 bezahlt worden sind,
4,0 % der Beiträge, die vom Alter 66 an bezahlt worden sind.
- Über Leistungsverbesserungen, soweit sie auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens oder einer versicherungsmathematisch begründeten Schätzung gewährt werden könnten, hat die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses bis spätestens zum 31. Oktober jeden Jahres zu beschließen. Bei der Berechnung der Leistungsverbesserungen sind die nach Absatz 4 ermittelten Beträge um Faktoren zu erhöhen, die vom Jahr der Beitragszahlung abhängen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Leistungsverbesserungen werden den Teilnehmern schriftlich mitgeteilt.
- Tritt volle oder teilweise Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres ein, so setzt sich die Rente zusammen aus:
- dem Betrag der Rente aus den Absätzen 4 und 5,
- einem Zuschlag in Höhe des Betrages, der sich errechnen würde, wenn die vom Teilnehmer in den letzten fünf Kalenderjahren vor Eintritt des Versorgungsfalles durchschnittlich entrichteten Pflichtbeiträge bis zum vollendeten 55. Lebensjahr weiter entrichtet und nach Absatz 4 und Absatz 5 verrentet worden wären (sogenannte Zurechnungszeit).
Hat die Teilnahme noch nicht fünf Kalenderjahre bestanden, so wird der Durchschnitt aus allen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles entrichteten Beiträgen ermittelt. Beiträge der Teilnehmers nach § 14,stehen den Beiträgen eines Teilnehmers kraft Gesetzes gleich.
- Entfällt die Voraussetzung für die volle oder teilweise Berufsunfähigkeitsrente, so entfällt auch diese Rente. Tritt später wieder die volle oder teilweise Berufsunfähigkeit ein, gilt als Berechnungsgrundlage die Gesamtzeit der Teilnahme am Versorgungswerk.
- Für Mitglieder und ehemalige Mitglieder mit Anwartschaftsberechtigung aus früherer Mitgliedschaft gemäß § 28a Absatz 1 wird der nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Wert mit der Anzahl aller vollen Kalendermonate der Mitgliedschaft beim Versorgungswerk ohne Zurechnungszeiten vervielfältigt und durch die Anzahl aller Kalendermonate von zurückgelegten Zeiten bei allen beteiligten Versorgungsträgern (inländisch und in der EU) im Sinne von Art. 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (Abl. EWG Nr. L 149, S.2) geteilt. Bei der Ermittlung der Anzahl aller Kalendermonate von zurückgelegten Zeiten werden auch Zeiten ab dem 30. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles fiktiv als bei anderen Versorgungsträgern zurückgelegte Zeiten zum Ansatz gebracht, sofern sie nicht schon durch tatsächlich zurückgelegte Zeiten belegt sind.
- Der Anspruch auf den Zuschlag aus Zurechnung besteht nicht, wenn im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls der Teilnehmer mit der Beitragszahlung 6 Monate in Verzug ist, eine schriftlich bestimmte, angemessene Zahlungsfrist erfolglos abgelaufen ist und der Teilnehmer auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hingewiesen wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn die für die letzten drei Jahre der beitragspflichtigen Zeit rückständigen Beiträge innerhalb von drei Monaten ab Eingang des Ruhegeldantrags nachgezahlt werden. Die nachentrichteten Beiträge werden mit Beginn des folgenden Kalenderjahres versorgungswirksam. Der Anspruch auf den Zuschlag aus Zurechnung besteht ferner für einen Zeitraum von 3 Jahren nicht, wenn Beitragszahlungen für 6 Monate erlassen worden sind; Satz 1 bleibt unberührt.