§ 27 Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, Lebenspartnerrente und Waisenrente
- Anspruch auf Witwen- Witwerrente oder Lebenspartnerrente hat der überlebende Ehegatte oder hinterbliebene Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Teilnehmers, wenn dessen Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum Tode fortbestanden hat. Das gilt auch für ehemalige Teilnehmer, deren Beiträge weder erstattet noch übergeleitet worden sind.
- Wurde die Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft nach Erreichen der Altersgrenze oder nach Eintritt der vollen oder teilweisen Berufsunfähigkeit des Berechtigten geschlossen, und bestand die Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mindestens drei Jahre, so besteht kein Anspruch auf Rente. Betrug in einer solchen Ehe/eingetragenen Lebenspartnerschaft der Altersunterschied mehr als zehn Jahre, muss die Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens vier Jahre, betrug der Altersunterschied mehr als 15 Jahre, muss die Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens fünf Jahre, betrug der Altersunterschied mehr als 20 Jahre, muss die Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens sechs Jahre, betrug der Altersunterschied mehr als 30 Jahre, muss die Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens acht Jahre, betrug der Altersunterschied mehr als 40 Jahre, muss die Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens zehn Jahre, betrug der Altersunterschied mehr als 50 Jahre, muss die Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens zwölf Jahre bestanden haben, um einen Anspruch auf Rente zu erwerben. Absatz (2) gilt nicht, wenn die Witwe/der Witwer/der hinterbliebene Lebenspartner nachweist, dass sie/er nach der Eheschließung/nach Eintragung der Lebenspartnerschaft voll erwerbsunfähig wurde und dies zum Zeitpunkt des Todes des Teilnehmers noch ist.
- Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, Lebenspartnerschaftsrente und Waisenrente beginnt mit dem auf den Todestag folgenden Monat und wird gewährt, wenn der Teilnehmer zum Zeitpunkt des Todes oder der Todeserklärung Anspruch oder Anwartschaft auf Altersrente oder auf volle oder teilweise Berufsunfähigkeitsrente hatte. Für nachgeborene Waisen am ersten Tag des auf die Geburt folgenden Monats. Für die Hinterbliebenenrenten sind die Wartezeiten nach § 24 Absatz (1) und § 25 Absatz (1) nicht zu erfüllen.
- Anspruch auf Waisenrente haben Kinder eines verstorbenen Teilnehmers. Anspruchsvoraussetzung ist bei nichtehelichen Kindern männlicher Teilnehmer, dass die Vaterschaft anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wurde; bei an Kindes Statt angenommenen Kindern, dass der Vertrag zur Annahme an Kindes Statt vor Eintritt der dauernden vollen oder teilweisen Berufsunfähigkeit und vor Erreichen der Altersgrenze geschlossen wurde.
- Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, Lebenspartnerschaftsrente und Waisenrente erlischt,
- für jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats, in dem er heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet oder stirbt,
- für Waisen außerdem mit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder, wenn sie sich zu diesem Zeitpunkt in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten, mit deren Beendigung, spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres, § 26 Absatz (3) gilt entsprechend.
Wird die Ausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, so besteht Anspruch auf Waisenrente auch für einen der Dauer des Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus, längstens jedoch bis zur Beendigung der Ausbildung.
- Witwen, Witwer oder Lebenspartner, die zum Zeitpunkt des Todes des Teilnehmers noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet und keine Kinder gemäß § 26 Absatz (1) haben, erhalten nur auf die Dauer so vieler Monate eine Rente, wie der Teilnehmer nach der Eheschließung bzw. nach Eintragung der Lebenspartnerschaft Beiträge geleistet hat.