§ 25 Anspruch auf Altersruhegeld

  1. Das Altersruhegeld wird für alle Jahrgänge bis einschließlich 1946 vom Ablauf des Monats an gewährt, in dem das 65. Lebensjahr (Altersgrenze) vollendet wird. Die Altersgrenze erhöht sich für die Jahrgänge von 1947 bis 1958 um jeweils 1 Monat sowie für die Jahrgänge 1959 bis 1963 um jeweils weitere 2 Monate. Für alle Jahrgänge ab 1964 beträgt die Altersgrenze 67 Jahre. Die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit ist dabei nicht erforderlich.
     
    Jahrgang 1946 = 65 Jahre
    Jahrgang 1947 = 65 Jahre und 1 Monat
    Jahrgang 1948 = 65 Jahre und 2 Monate
    Jahrgang 1949 = 65 Jahre und 3 Monate
    Jahrgang 1950 = 65 Jahre und 4 Monate
    Jahrgang 1951 = 65 Jahre und 5 Monate
    Jahrgang 1952 = 65 Jahre und 6 Monate
    Jahrgang 1953 = 65 Jahre und 7 Monate
    Jahrgang 1954 = 65 Jahre und 8 Monate
    Jahrgang 1955 = 65 Jahre und 9 Monate
    Jahrgang 1956 = 65 Jahre und 10 Monate
    Jahrgang 1957 = 65 Jahre und 11 Monate
    Jahrgang 1958 = 65 Jahre und 12 Monate = 66 Jahre
    Jahrgang 1959 = 66 Jahre und 2 Monate
    Jahrgang 1960 = 66 Jahre und 4 Monate
    Jahrgang 1961 = 66 Jahre und 6 Monate
    Jahrgang 1962 = 66 Jahre und 8 Monate
    Jahrgang 1963 = 66 Jahre und 10 Monate
    Jahrgang 1964 = 66 Jahre und 12 Monate = 67 Jahre
     
    Der Anspruch auf Altersruhegeld endet mit Ablauf des Monats in dem der Teilnehmer verstorben ist.
    Voraussetzung für die Gewährung von Altersruhegeld ist eine mindestens fünfjährige Teilnahme und die Zahlung der festgesetzten Beiträge für mindestens 60 Monate beim Versorgungswerk (Wartezeit Altersruhegeld).
  2. Der Teilnehmer kann beantragen, den Beginn des Altersruhegeldes auf einen früheren Zeitpunkt zu verlegen, jedoch für alle Jahrgänge bis einschließlich 1946 frühestens auf den ersten des Monats, der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres (vorgezogene Altersgrenze) folgt. Die vorgezogene Altersgrenze erhöht sich für die Jahrgänge von 1947 bis 1958 um jeweils 1 Monat sowie für die Jahrgänge 1959 bis 1963 um jeweils weitere 2 Monate. Für alle Jahrgänge ab 1964 sowie für alle nach dem 31.12.2011 neu aufgenommenen Teilnehmer beträgt die vorgezogene Altersgrenze 62 Jahre.
    Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem beantragten Beginn des Altersruhegeldes schriftlich an das Versorgungswerk gerichtet werden.
    Das Altersruhegeld wird für jeden angefangenen Monat, um den der Bezug der Rente vor Erreichen der Altersgrenze früher beginnt, auf Dauer um 0,5 % gekürzt.
  3. Das Altersruhegeld kann auf Antrag bis zu 36 Monate später bezogen werden als dies in Absatz (1) vorgesehen ist (Aufschubzeit).
    Der Teilnehmer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Antrag weiterhin Beiträge in bisheriger Höhe zu entrichten.
    Die nach § 28 Absatz (4) ermittelte Rente erhöht sich für jeden vollen Monat, um den die Rente nach Erreichen der Altersgrenze später beginnt, um 0,5 %.
    Den Antrag auf Aufschiebung des Beginns des Altersruhegelds und den Antrag auf Weiterzahlung oder Ruhen der Beiträge muss der Teilnehmer mindestens 3 Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze gemäß Absatz(1) schriftlich an das Versorgungswerk richten.“