§ 22 Anspruch auf Versorgung
- Die Teilnehmer und ihre Hinterbliebenen haben gegenüber dem Versorgungswerk Anspruch auf Versorgung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
- Endet die Teilnahme ohne Eintritt des Versorgungsfalles, so besteht Anspruch auf Altersruhe-geld ab der in § 25 Absatz (1) genannten Altersgrenze bzw. gegebenenfalls Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Berufsunfähigkeit, Witwen- oder Witwerrente, Lebenspartnerrente und Waisenrente. Die Höhe der Rente richtet sich nach § 28 Absatz (4) und (6).Diese ehemaligen Teilnehmer gelten im Sinne dieses Abschnittes als Teilnehmer.
- Ruhegeldempfänger, deren Teilnahme nach § 13 endet, behalten ihre Ansprüche gegenüber dem Versorgungswerk.
- Anspruch auf Versorgung besteht nicht:
- solange die Rechtswirkungen der Teilnahme gemäß § 12 nicht eingetreten sind,
- für die Zeit, in der der Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen nach §§ 10a, 11 nicht angezeigt worden ist.
- Die Versorgungsleistungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt.